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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

Haustyp laut Angebot:
Keller/Garage laut Angebot:
Dachform, Neigung
Energiestandard: EKZ: KWh/m2a
Kaufpreis laut Preiszusammenstellung

2. Vertragsbestandteile

2.1. unterfertigte Leistungsbeschreibung

2.2. unterfertigte Preis-Zusammenstellung

2.3. unterfertigter Zahlungsplan

2.4. unterfertigte Musterbankgarantie

2.5. unterfertigte Planungsgrundlagen (Pläne, Skizzen, etc.)

2.6. unterfertigte Produktbeschreibung ELMATON® - Wände

3. Zahlung und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Bezahlung der von MB erbrachten Bauleistung hat gemäß dem diesem Vertrag beiliegenden und vom Auftraggeber unterfertigten Zahlungsplan zu erfolgen.

3.2. Gemäß dem Baufortschritt werden in Teilrechnungen eine oder mehrere Zahlstufen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.3. Muss die Bauleistung in mehreren Abschnitten erbracht werden (z.B. wegen Eigenleistungen des Bauherrn), kann die zugehörige Zahlstufe ebenfalls zur Verrechnung gelangen. Diese wird aber von MB gemäß dem Baufortschritt prozentuell abgemindert.

3.4. Die Legung von Rechnungen erfolgt direkt an den Auftraggeber und sind binnen einer Zahlungsfrist von 8 Tagen ohne jeglichen Abzug zu begleichen.

3.5. Bei Zahlungsverzug ist MB berechtigt, die vorliegende Bankgarantie gemäß dem Baufortschritt ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen.

3.6. Der Baufortschritt kann durch ein Baufortschrittsprotokoll oder wahlweise durch eine Fotodokumentation belegt werden.

3.7. Der vereinbarte Gesamtpreis für die Leistungen der MB ist ein pauschaler Festpreis für die Dauer von 12 Monaten ab Rechtswirksamkeit des Vertrages. Für jeden angefangenen weiteren Monat wird eine Erhöhung von 0,9 % vereinbart.

3.8. Alle Preise sind Netto-Preise, soweit die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist. Eine Skontovereinbarung wurde nicht getroffen.

3.9. Der Gesamtpreis laut Kaufvertrag/Auftragsbestätigung ist entsprechend den vereinbarten Teilzahlungen (Pkt. 3.) zu bezahlen. Der Käufer hat vorerst innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt von Kaufvertrag/Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 10% des Gesamtpreises laut Kaufvertrag/Auftragsbestätigung zu überweisen. Die weitere Leistung des Gesamtkaufpreises erfolgt in Teilbeträgen entsprechend den Zahlungsbedingungen (Pkt. 3.1.) Im Fall des Zahlungsverzuges durch den Käufer kann MB ungeachtet ihrer sonstigen Rechte (insb. Pkt. 3.14 und 3.15) Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. geltend machen.

3.10. Die Zahlung des Gesamtpreises abzüglich einer bereits geleisteten Anzahlung ist sicherzustellen. Der Käufer und MB vereinbaren eine Sicherheitsleistung zugunsten von MB durch Übergabe einer auf den sicherzustellenden Betrag lautenden Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes. Die Bankgarantie muss eine Laufzeit von 12 Monaten ab Einlangen bei uns aufweisen und dem, dem Kaufvertrag/ Auftragsbestätigung als Beilage 2 angeschlossenen Muster entsprechen. Der Käufer hat die Bankgarantie innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsabschluss und mindestens vier Wochen vor der Einreichung an MB zu übergeben. Die Bankgarantie ermächtigt MB unwiderruflich, den jeweiligen Teilbetrag laut Zahlungsbedingungen (Pkt.3.5.) zu realisieren. Der Käufer ist verpflichtet, die Bankgarantie um zumindest 6 Monate zu verlängern, wenn die Laufzeit infolge von Verzögerungen im Bauablauf nicht bis zur Übergabe des Hauses reicht.

3.11. Zahlungen sind nur dann Schuld befreiend, wenn sie auf das laut Musterbankgarantie (Beilage 2) genannte Konto der MB eingegangen sind.

3.12. Im Fall von Mängeln wird die Fälligkeit eines Teilbetrages nicht berührt. Die Behebung eines gerügten Mangels erfolgt ehest möglich durch die MB. Der Käufer kann höchstens jenen Betrag bis zur Fertigstellung zurückbehalten, der dem Wert der Mängelbehebung entspricht (max. 5% des Gesamtauftrages).

3.13. Sämtliche von MB erbrachten Bauleistungen und Gewerke verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von MB. Eine Benutzung, Handhabung oder Veränderung der Bauleistung bleibt bis dahin untersagt.

3.14. Sämtliche Teilzahlungen sind fristgerecht laut dem Baufortschritt und dem Zahlungsplan zu tätigen. Ein Stocken oder Hintanhalten des Zahlungsflusses berechtigt MB zur Einstellung weiterer Bautätigkeiten bis zur Klärung der Ursachen oder der Begleichung der offenen Rechnung. Gegenforderungen wegen Bauzeitverzug oder sonstiger Kosten können daraus nicht abgeleitet werden.

3.15. Wird über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, ist MB berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Bautätigkeit einzustellen und alle bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

4. Leistungsumfang

4.1. Der Leistungsumfang von Kaufvertrag/Auftragsbestätigung ist durch die Bau- und Ausstattungsbeschreibung der Modern Bauen Bau GmbH (im Folgenden auch kurz MB genannt) definiert. MB tritt mit Unterfertigung von Kaufvertrag/Auftragsbestätigung als Bauführer für die Leistungen gemäß Kaufvertrag/Auftragsbestätigung auf und wird beauftragt, nach rechtskräftiger Baubewilligung das Haus (bzw. den Keller und/oder die Garage) zu liefern und zu errichten.

4.2. Für die Erlangung der Baubewilligung ist der Käufer verantwortlich. Die Modern Bauen Bau GmbH stellt dem Käufer lediglich die Einreichpläne, die Baubeschreibung und das Bauansuchen zur Vorlage bei der Baubehörde zur Verfügung. Der Käufer verpflichtet sich, das Bauansuchen unverzüglich bei der Baubehörde zu überreichen und seinen Beitrag zu leisten, damit das Bauverfahren zügig vorangetrieben wird. Die mit dem Behördenverfahren verbundenen Kosten, Abgaben und Gebühren welcher Art auch immer trägt der Käufer. Aufwendungen für die Erfüllung von Auflagen aufgrund baurechtlicher und vergleichbarer Vorschriften (Landesbauvorschriften, ÖNORMEN, Statiken, Vermessungskosten, etc.) beeinflussen die Rechtswirksamkeit des geschlossenen Vertrages nicht und sind vom Käufer zu tragen. MB wird hiermit beauftragt, die zur Erfüllung der Auflagen notwendigen Leistungen vorzunehmen. Die damit im Zusammenhang stehenden Zusatzleistungen sind gemäß Punkt 4.4 abzugelten. Ergibt sich aus der Erfüllung der Auflagen eine Entgeltsenkung, ist der Kaufpreis entsprechend zu reduzieren. Kann MB die Auflagen nicht erfüllen oder wird dem ordnungsgemäß und vollständig eingereichten Bauantrag nachweislich trotz Ausschöpfung aller rechtlichen und technischen Möglichkeiten die Bewilligung versagt, sind beide Vertragsteile berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin von MB erbrachten Leistungen sind gemäß Punkt 4.4 zu entlohnen.

4.3. MB ist bei gleichbleibender oder verbesserter technischer Qualität berechtigt, im Rahmen des Leistungsumfanges technische Änderungen vorzunehmen und Preise neu zu ermitteln oder anzupassen, wenn dies durch technische oder statische Erfordernisse, geänderte technische Vorschriften oder neue technische oder statische Erkenntnisse notwendig wird. Im Übrigen dürfen geringfügige und dem Käufer zumutbare Änderungen festgelegt werden.

4.4. Der Käufer kann den Leistungsumfang bis zur Planfreigabe ändern. Nach Vertragsunterfertigung geforderte Sonderwünsche oder Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind mit dem in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Betrag bzw. mangels Vereinbarung nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) abzugelten. Eine Änderung des Leistungsumfanges nach der Planfreigabe ist nur im Einvernehmen mit MB möglich.

4.5. Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz übernimmt MB grundsätzlich nicht, weist aber darauf hin, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes in der Pflicht des Bauherrn liegt.

4.6. MB ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

4.7. Der Leistungsumfang ist vereinbarungsgemäß in selbstständigen Teilleistungen im Sinne der ÖNORM B2110 in der jeweils gültigen Fassung zu erbringen.

5. Baugrund, Zufahrt

5.1. Der Vertrag wird unabhängig vom Erwerb eines Grundstückes geschlossen.

5.2. Das Risiko der Bebaubarkeit und sonstigen Beschaffenheit des Grundstückes trägt der Käufer alleine. Eine Bodenpressung von mind. 30,0 N/cm2 wird vorausgesetzt und ist auf Verlangen vom Käufer auf seine Kosten nachzuweisen.

5.3. Für die Zufahrt zum Baugrundstück ist der Käufer alleine verantwortlich. Er verpflichtet sich, eine Zufahrt bis zur Kellerdecke bzw. zur Fundamentplatte von 2 Seiten so bereitzustellen, dass eine uneingeschränkte Benutzung durch Schwerlastfahrzeuge (LKW-Zug oder Tieflader, 40 Tonnen, 4,5 m Höhe, 2,5 m Breite) und einen Mobilkran (60 Tonnen) auch bei jeder Witterung gewährleistet ist. Die ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit muss 4 Wochen vor dem beabsichtigten Montagetermin bestehen und ist für die Bauzeit aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus hat der Käufer auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein Mobilkran (60 Tonnen) mindestens an einer vollen Längsseite des Bauplatzes in einer Entfernung von max. 4 Meter von der Gebäudegrenze auf einer ebenen, tragfähigen Fläche im Ausmaß von 8 x 10 Meter aufgestellt werden kann und einen Montagebereich (Schwenkbereich des Mobilkranes) frei von eventuellen Oberleitungen (Telefon, Stromleitungen, etc.) zur Verfügung hat. Falls für die Montage von Fertigteilen aus zufahrtstechnischen Gründen ein schwererer Kran notwendig sein sollte, wird dieser gesondert in Rechnung gestellt bzw. eine Aufzahlung zur Verrechnung gelangen. Allenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Verkehrsmaßnahmen hat der Käufer auf seine Kosten beizubringen. Für etwaige Beschädigungen an den Zufahrtswegen übernimmt MB keine Verantwortung und Haftung.

5.4. Der Käufer hat auch für einen ungehinderten und gefahrlosen Zugang zur Kellerdecke/Fundamentplatte im Bereich der Haustüre bzw. der Terrassentüre zu sorgen. Allenfalls vorhandene Ausschachtungen oder Kellerausgänge sind zu hinterfüllen oder ordnungsgemäß abzusichern. Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich des Bauplatzes sind abzusichern oder zu entfernen.

6. Keller/Fundamentplatte

6.1. Sofern der Keller oder die Fundamentplatte bauseits hergestellt werden, müssen nachfolgend angeführten Anforderungen erfüllt sein, damit MB mit ihren Leistungen anschließen kann:

6.2. der Keller oder die Fundamentplatte muss genauestens den Angaben von MB entsprechen; die maximale Höhen- und Längendifferenz beträgt +/- 1 cm; sämtliche Aussparungen müssen plangemäß ausgeführt sein.

6.3. die Kellerdecke bzw. die Fundamentplatte muss absolut waagrecht und planeben sein.

6.4. die Kellerdecke ist bis zur Beendigung des Rohbaues mit Deckenstützen ausreichend zu unterstellen.

6.5. die Kellerstiege muss begehbar und gesichert sein.

6.6. Lichtschächte und Kellerfenster sind vom Käufer zur Vermeidung allfälliger Beschädigungen fachgerecht abzusichern.

6.7. die Deckenaussparungen müssen geschlossen sein.

6.8. Die Prüfung der Kellerdecke oder der Fundamentplatte durch MB beschränkt sich auf die Maßgenauigkeit als Voraussetzung für die weitere Leistungserbringung durch MB. Sie begründet daher - auch bei Vorliegen von konstruktiven, statischen oder sonstigen Mängeln – keine weiteren Rechte sowie Pflichten. Eine Haftung von MB für diese Mängel, damit verbundenen Mangelfolgeschäden oder eine damit im Zusammenhang stehende Warnpflicht besteht nicht bzw. wird abbedungen. MB haftet auch weder für die Standsicherheit noch für die Dichtheit des Kellers bzw. der Fundamentplatte.

6.9. Angebote von MB für die Herstellung der Bodenplatte oder des Kellers setzen eine übliche Bodenbeschaffenheit (Bodenpressung von mind. 30,0 N/cm2) ohne besondere Erschwernisse voraus. Abweichende Bodenverhältnisse, unterirdische Einbauten, Bodenverunreinigungen oder sonstige unübliche Erschwernisse führen zu einer Entgeltveränderung im Sinn des Punktes 4.4.

6.10. Ein von der MB hergestellter Rohbaukeller ist nicht gegen auftretende Feuchtigkeit oder Wässer abgedichtet. Ein Ausbaukeller der MB ist gegen übliche Regenwässer abgedichtet, nicht jedoch gegen Grund- oder Hangwasser (aufsteigend, drückend). Eine druckwasserdichte Ausführungsart des Kellers ist gesondert zu beauftragen.

7. Sonstige Bauherrenleistungen

7.1. Der Käufer hat der MB binnen 14 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung sämtliche für die Erstellung der Einreichunterlagenlagen (Pkt. 4.2) erforderlichen Informationen und Urkunden zur Verfügung zu stellen.

7.2. Der Käufer hat MB bei der Erstellung der Ausführungsunterlagen zu unterstützen. Er wird die vorbereiteten Pläne und sonstigen Unterlagen, sofern sie seinen Vorstellungen entsprechen, binnen angemessener Frist (längstens 14 Tage) durchsehen und freigeben.

7.3. Der Käufer muss MB weiters ab Beginn der Bauarbeiten Elektrizität und Wasser (Baustromanschluss 380 V. inkl. 2 Stk. Anschlussverteiler Euronorm (32A) 5-polig, Lichtstrom und Bauwasser mind. 4 bar Dauerdruck) sowie ein Baustellen-WC kostenlos zur Verfügung stellen.

7.4. Für den Bauschutt ist vom Käufer ein Müllcontainer mit einem Fassungsvermögen von zumindest 7m3 beizustellen. Dem Käufer obliegt auch die fachgerechte Müllbeseitigung. Zur Lagerung der Baumaterialien hat der Käufer eine ebene und befestigte Grundstücksfläche von mindestens 100m2 zur Verfügung zu stellen.

7.5. Der Käufer ist verpflichtet, vor Baubeginn eine ausreichende Bündelversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden, beginnend zumindest mit dem ersten Bautag, auf eigene Kosten abzuschließen und dies der MB durch Übersendung einer Deckungsbestätigung nachzuweisen.

7.6. Der Käufer sichert zu, für die Erfüllung sämtlicher Vorleistungen durch Dritte wie für eigenes Erfüllen einzustehen.

7.7. Vorleistungsverpflichtungen des Käufers sind zumindest 14 Tage vor Beginn der Leistungserbringung durch MB fertig zu stellen. Erfüllt der Käufer die von ihm zu erbringenden Vorleistungen und sonstigen Vertragspflichten nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig, so gehen die etwaig entstehenden Mehrkosten wie Wartezeiten der Arbeitskräfte und Nichtauslastung der Geräte sowie Kosten zur Herstellung der Vorleistungen, jeweils vergütet im Sinne des Punktes 4.4 zu Lasten des Käufers.

8. Bauablauf, Bauzeit, Hausübergabe

8.1. Der Baubeginn durch MB setzt voraus, dass ihr der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid sowie die Planfreigabe (Polierpläne M 1:50 und Elektroinstallationspläne) durch den Käufer vorgelegt wird. Darüber hinaus ist für den Baubeginn erforderlich, dass der Käufer die Fertigstellung der von ihm zu erbringenden Vorleistungen (insb. Pkt. 4.2, 5.2, 5.3, 6., 7., 3.9, 3.10) gegenüber MB schriftlich bestätigt und die Bankgarantie im Sinne der vereinbarten Sicherheitsleistung übergeben hat. Sobald diese Voraussetzungen für den Baubeginn vorliegen, wird MB ehest möglich, spätestens jedoch innerhalb von 90 Tagen mit der Ausführung der Bauleistungen beginnen. Ein in die kalte Jahreszeit (Oktober bis März) fallender Baubeginnstermin wird mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung auf den darauffolgenden 1.April verlegt.

8.2. Der Zeitpunkt der Übergabe des Hauses wird entsprechend der vereinbarten Baustufe wie folgt festgelegt:
Baustufe 1: 3 Monate, bei Beauftragung mit der Kellererrichtung 4 Monate
Baustufe 2: 5 Monate, bei Beauftragung mit der Kellererrichtung 6 Monate
Baustufe 3: 7 Monate, bei Beauftragung mit der Kellererrichtung 8 Monate
jeweils ab Baubeginn gemäß Punkt 7.1 dieser Bedingungen. Solange der Käufer seinen Vorleistungspflichten (insb. Pkt. 4.2, 5.2, 5.3, 6., 7., 3.9, 3.10) nicht oder nur unzureichend nachkommt, ist MB nicht verpflichtet, mit der Ausführung der Bauleistungen zu beginnen. MB ist vielmehr berechtigt einen neuen Baubeginn- und Fertigstellungstermin nach Maßgabe ihrer produktionsbedingten Vorlaufzeiten festzusetzen.

8.3. Die vom Käufer einzuräumende Nachfrist für den Fall des Verzuges hat zumindest 6 Wochen zu betragen. Verzögerungen beispielsweise durch Witterung oder höhere Gewalt können die vereinbarte Bauzeit verlängern. Solche Verzögerungen sind der MB nicht anzulasten.

8.4. Vor der Hausübergabe ist der Käufer – mangels schriftlicher Zustimmung von MB – nicht berechtigt, Arbeiten auf der Baustelle durchzuführen oder zu veranlassen oder sonst Änderungen vorzunehmen. Keinesfalls darf damit eine Behinderung der auszuführenden Arbeiten durch die MB und deren Beauftragte verbunden sein.

8.5. Die formelle Übergabe des Hauses an den Käufer findet nach Fertigstellung des Hauses statt. Können Fertigstellungsarbeiten (z.B. Fassade, Estrich, etc. samt Nachleistungen) aus Witterungsgründen nicht vorgenommen werden, steht dies einer Übergabe unter Vorbehalt der späteren Ausführung nicht entgegen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen dem Wert dieser Leistungen entsprechenden Einbehalt (max. 5% der Auftragssumme siehe Pkt. 3) bis zur entgültigen Fertigstellung zu verlangen. Zur Dokumentation der Endfertigstellung wird ein schriftliches Übergabeprotokoll erstellt, in welches etwaige noch nicht ausgeführte Arbeiten sowie sichtbare Mängel aufzunehmen sind. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Vertragsteilen zu unterfertigen. Erkennbare Mängel, die nicht ins Übergabeprotokoll aufgenommen werden, gelten als genehmigt.

8.6. Das Haus gilt – unbeschadet der weiteren Verpflichtung zur formellen Übergabe und Übernahme - als übernommen, wenn der Käufer den vereinbarten Übergabetermin sowie einen schriftlich bekannt gegebenen Nachtermin nicht einhält oder das Haus vor der Übergabe bezieht oder sonst benützt.

9. Gewährleistung

9.1. Die MB leistet Gewähr dafür, dass das Haus zur Zeit der Übergabe die vereinbarten Eigenschaften aufweist und den anerkannten Regeln der Technik sowie Statik entspricht. Für unbewegliche Gegenstände gilt die dreijährige, für bewegliche gilt die zweijährige Gewährleistungsfrist.

9.2. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe; im Fall von Teilabnahmen (Teilübergaben) läuft die Frist hinsichtlich der abgenommenen Leistungen ab dem Tag der jeweiligen Teilabnahme.

9.3. Die MB übernimmt keine Haftung und auch nicht die Bauführerschaft für Eigenleistungen durch den Käufer oder Leistungen von direkt beauftragten Unternehmen des Käufers.

9.4. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bzw. über allfällige Gewährleistungsansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen soweit die MB nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

10. Auflösung des Vertrages

10.1. Soweit keine abweichende schriftliche vertragliche Regelung besteht, kann dieser Vertrag durch den Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung der MB aufgelöst werden. Davon unberührt bleiben gesetzliche Auflösungsgründe.

10.2. Falls der Käufer seinen Obliegenheiten und Verpflichtungen (insb. Pkt. 4.2, 5.2, 5.3, 6., 7., 8.1, 8.6, 3.9, 3.10) aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist die MB berechtigt, unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet an die MB einen pauschalen Vergütungsbetrag gemäß § 1336 ABGB von 10% des gesamten Kaufpreises zu leisten sowie die bis dahin von MB erbrachten Leistungen gemäß Punkt 4.4 zu entlohnen.

10.3. Ungeachtet dieses Rücktrittrechts ist die MB auch berechtigt, am Vertrag festzuhalten und ihre weiteren Leistungen bis zur Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer einzustellen. MB ist in einem solchen Fall berechtigt einen neuen Errichtungs- und Fertigstellungstermin nach Maßgabe ihrer produktionsbedingten Vorlaufzeiten festzusetzen (Pkt. 8.2).

11. Gültigkeit

11.1. Dieser Vertrag wird rechtsgültig, wenn ihn MB schriftlich bestätigt. Die Bestätigung kann nur durch die Firmenleitung erfolgen.

11.2. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit nach schriftlicher Bestätigung durch MB.

11.3. Mit Gegenzeichnung dieses Vertrages durch die Geschäftsleitung wird nochmals darauf hingewiesen, dass über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen, Nebenabreden oder dergleichen in keiner Form bestehen.

12. Sonstiges

12.1. Bei einer Mehrheit von Käufern sind sie zur ungeteilten Hand berechtigt und verpflichtet. Erklärungen eines Käufers gelten auch für die übrigen Käufer als abgegeben und sind auch für diese bindend.

12.2. An den Plänen, sonstigen Zeichnungen, Baubeschreibungen, Statiken oder anderen Berechnungen und dergleichen behält sich die MB das Urheberrecht vor. Der Käufer stimmt einer Veröffentlichung von Fotos und Plänen zu.

12.3. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Vertriebsstellen, Verkaufsberater und Bauleiter der MB auch nach Vertragsabschluss nicht berechtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die vom Inhalt des schriftlichen Vertragstextes abweichen. Sie sind auch nicht ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

12.4. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden und dergleichen bestehen nicht.

12.5. Der Käufer bestätigt mit der Unterfertigung dieser Vertragsbedingungen, diese erhalten, gelesen, verstanden und anerkannt zu haben.

12.6. Sollten einzelne Punkte dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages – hinsichtlich - der übrigen Punkte dieser Bedingungen sowie der sonstigen Vertragsbestimmungen. Die rechtsunwirksamen Vertragspunkte sind durch rechtswirksame zu ersetzen, die den Vertragswillen der Parteien in rechtlich zulässiger Weise soweit wie möglich verwirklichen.

12.7. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für etwaige nachfolgende Vereinbarungen, die mit diesem Vertrag in einem technischen und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

12.8. Vertragsgegenstand sind ausschließlich jene Bauleistungen, die in der beiliegenden Leistungsbeschreibung (dezidiert) schriftlich angeführt sind. Die beiliegende Leistungsbeschreibung wurde gemäß der Kalkulationsanforderung individuell an den Auftraggeber angepasst. Dies kann Eigenleistungen des Auftraggebers erforderlich machen.

12.9. Haftungsausschluss: MB haftet nicht für die sach- und fachgerechte Ausführung von bauseits erbrachten Leistungen, bzw. daraus resultierenden Schäden oder Mängel. Bezüglich des Leistungsübergriffes zwischen Eigenleistungen und Bauleistungen von MB kann kein Entgeltanspruch an MB gestellt werden oder der Werklohn von MB geschmälert werden.

13. Gerichtsstand

13.1. Der Gerichtsstand für alle Ansprüche oder Forderungen aus diesem Vertrag ist das Bezirksgericht St. Pölten.

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